Demont. Anhängerkupplung => Abdeck Deckel entfernung ...

    • [ Anbauteile außen ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Ich bin ihm jedenfalls dankba, dass er die "Haftungsfrage" richtig gestellt hat und wegen der fummeligen An- und Abmacherei des Deckels bleibt bei mir die AHK dran.

      Gruß Kajo
    • Ich musste eh heute zu meinem Versicherungsmenschen.
      Der meinte nur: Oh Je

      Sein Kommentar:

      Im Prinzip muss die abnehmbare AHK (Versicherungstechnisch!!) bei Nichtgebrauch zur Vermeidung von Schäden abgenommen werden.
      Zu "Schäden" zählt sogar schon der Fussgänger, der sich das Schienbein daran stößt und (wie schon häufiger passiert) klagt.

      AAAAAber !!!!

      Nichtgebrauch heißt nicht, dass diese nach jedem Abkuppeln entfernt werden muss.
      Ist in einem kurzem Zeitraum eine weitere Benutzung der AHK geplant, braucht sie nicht abgenommen werden, da der dazu nötige Aufwand unverhältnismäßig ist.
      Dies muss der Versicherungsnehmer allerdings im Schadensfall glaubhaft darstellen.

      Also mehr oder weniger ein Freibrief sie dranzulassen.
    • Oecherjong schrieb:

      Ist in einem kurzem Zeitraum eine weitere Benutzung der AHK geplant, braucht sie nicht abgenommen werden, da der dazu nötige Aufwand unverhältnismäßig ist.
      Dies muss der Versicherungsnehmer allerdings im Schadensfall glaubhaft darstellen.

      Also mehr oder weniger ein Freibrief sie dranzulassen.

      Die beiden letzten Sätze widersprechen sich.

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • Ich habe mir eine abnehmbare Anhängerkupplung anbauen lassen, um sie bei Nichtgebrauch abnehmen zu können. :)

      Mich stört nun mal eine angebaute Anhängerkupplung wenn nix angehängt ist. Ansonsten hätte ich eine starre Anhängerkupplung anbauen lassen. ;)

      Das die Deckelgeschichte nervig ist kenne ich auch von anderen Autos, nehme diesen Umstand aber der besseren Optik wegen, gern in Kauf.
      Klaus
    • Keine Wahl

      ileman schrieb:

      Ansonsten hätte ich eine starre Anhängerkupplung anbauen lassen.


      Ich konnte nur eine abnehmbare AHK ab Werk bestellen, die zudem noch recht preiswert war. Den "Agrar-Haken" am Yeti finde ich eher kernig, mit einer roten Kappe darauf kommt noch etwas Farbe in Spiel ;) .
      Völlig klar, jeder wie er mag.

      MfG.



      ...man muss kein Huhn sein, um beurteilen zu können , ob ein Ei schmeckt.



      Malachitgrüner 1.8 TSI - Bj. 2012 - Ambi+
    • rotax schrieb:

      Völlig klar, jeder wie er mag.

      Oder wie er es braucht! ;)
      Ich hatte auch keine Wahl, die abnehmbare AHK war halt schon dran (EU-Fahrzeug mit Kurzzulassung)
      Es kommt meiner Meinung nach auch darauf an, wie oft man denn den Haken braucht. Bei mir sind es im Jahr 3 - 4 Touren mit dem Wohnwagen und dann vielleicht noch 5 - 6 Fahrten mit den HP 400. Für die paar Fahrten lass ich den Haken nicht dran, außerdem finde ich, dass der Yeti-City hinten ohne besser aussieht. Ist halt nichts mit "kernig". Ansonsten - Geschmackssache :)

      Grüße
      Bernd
      ........


      "Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"

      Enzo Ferrari
    • Übertragen wir das doch mal in vergleichbare Beispiele:
      • wenn ich alleine ins Geschäft fahre und einen Unfall mit meinem 2 Tonnen SUV habe ist der Schaden natürlich höher als wenn ich mit dem kleinen VW-UP gefahren wäre. Da bekomme ich doch auch keine Mitschuld, weil der Schaden aufgrund des höheren Gewichtes meines Fahrzeugs größer ist, als wenn ich mit dem 1 Tonnen Wagen gefahren wäre - der "Kleine" hätte es doch schließlich auch getan oder ich hätte gleich mit dem ÖPNV fahren können...
      • wenn mir jemand in mein 200.000 EUR Luxusauto fährt ist der Schaden auch größer als führe ich eine 1.500 EUR Stundentenkarre. Ich hätte mir ja schließlich um den Schaden gering zu halten ja auch ein billigeres Fahrzug kaufen können...
      • wenn ich bei der Urlaubsfahrt, von der Autobahn runter, einen Umweg wegen der schönen Landschaft fahre und ich habe dann einen Frontalunfall mit entsprechend hohen Schaden bekomme ich auch keine Mitschuld, weil ohne den Umweg direkt auf der Autobahn weitergefahren wäre ja kein Frontalunfall passiert und der Schaden geringer oder gar nicht passiert...
      Meine Meinung und weiter will ich es nicht spinnen - ist ja OT - und will ja die Schaufel nicht weggenommen bekommen...
      Grüße
    • Rechtstipp: Abnehmbare Anhängerkupplung / Fahrradhecktragesystem auf Hängerkupplung
      Eine Vorschrift, wonach bei Fahrten ohne Anhänger eine abnehmbare
      Anhängerkupplung auch abgenommen werden muss, besteht nicht. Die
      Kupplung muss lediglich dann abmontiert werden, wenn dies in den
      Fahrzeugpapieren als Auflage gemacht wurde, z.B. weil der Kupplungskopf
      ohne Anhängerbetrieb sonst das Kennzeichen verdecken würde.
      Eine Vorschrift, wonach bei Fahrten ohne Anhänger eine abnehmbare Anhängerkupplung
      auch abgenommen werden muss, besteht nicht. Die Kupplung muss lediglich
      dann abmontiert werden, wenn dies in den Fahrzeugpapieren als Auflage
      gemacht wurde, z.B. weil der Kupplungskopf ohne Anhängerbetrieb sonst
      das Kennzeichen verdecken würde.

      Bei einem Auffahrunfall kann allerdings eine vorhandene
      Anhängerkupplung den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten vergrößern.
      Wenn eine abnehmbare Anhängerkupplung nicht demontiert ist, könnte wegen
      einer Erhöhung der Betriebsgefahr ein Mitverschulden und damit eine
      Verringerung der Ansprüche angenommen werden. Dieser Einwand wurde
      jedoch bislang - soweit ersichtlich - noch nicht von den Gerichten
      entschieden.

      Um beim unvorsichtigen Rückwärtsfahren nicht selbst einen
      gravierenden Eigen- und Fremdschaden zu verursachen, sollte eine
      abnehmbare Hängerkupplung außerhalb des Gespannbetriebes - trotz
      fehlender gesetzlicher Verpflichtung - entfernt werden.

      Bei der Verwendung eines Fahrrad-Hecktragesystems
      auf Hängerkupplungen ist nach der StVZO eine Eintragung in die
      Fahrzeugpapiere grundsätzlich erforderlich. Andernfalls droht bei der
      Verwendung eines Fahrrad-Hecktragesystems das Erlöschen der
      Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

      In der Regel haben hochwertige Trägersysteme jedoch ein EG-BE
      (Europäische Betriebserlaubnis). Dann ist keine Eintragung in die
      Kfz-Papiere erforderlich.

      Sofern durch ein Hecktragesystem für Fahrräder das amtliche
      Kennzeichen verdeckt wird, muss ein sog. Wiederholungskennzeichen
      angebracht werden. Dieses muss hinsichtlich Festigkeit und Lesbarkeit
      normgerecht wie das Originalkennzeichen sein.

      Nicht erforderlich ist allerdings, dass auf dem
      Wiederholungskennzeichen eine Prüfplakette angebracht wird, sofern diese
      im ruhenden Verkehr ohne größere Mühen auf dem Originalkennzeichen
      lesbar ist.



      ADAC, Juristische Zentrale

      :whistling: :whistling:
      Intelligenz wird oft verwechselt mit der Fähigkeit, seine Dummheit besser verbergen zu können als andere Menschen.

      Gruß: Klaus
    • Die Diskussionen um die abnehmbare AHK beim Yeti (ist glaube ich schon die drölfundbaffzigste hier) finde ich immer wieder lustig...
      Die Montage bzw. Demontage dauert nicht einmal zwei Minuten, nimmt euch bitte diese und gut ist.

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • Oetzie schrieb:

      Bei der Verwendung eines Fahrrad-Hecktragesystems
      auf Hängerkupplungen ist nach der StVZO eine Eintragung in die
      Fahrzeugpapiere grundsätzlich erforderlich. Andernfalls droht bei der
      Verwendung eines Fahrrad-Hecktragesystems das Erlöschen der
      Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.


      Uuhps! Das ist für mich neu! =O Stimmt das denn? ?(
      Mein AHK ist nicht eingetragen und ich fahre mit so einem Heckträger. Mein Händler sagte mir damals: 'AHK werden heute nicht mehr eingetragen'

      Grusz
      Horst
    • Oetzie schrieb:


      In der Regel haben hochwertige Trägersysteme jedoch ein EG-BE
      (Europäische Betriebserlaubnis). Dann ist keine Eintragung in die
      Kfz-Papiere erforderlich.

      Du wirst so eine EG-BE für den Träger haben!
      Die AHK ist doch bestimmt ab Werk!
      Alles gut! ;)

      Grüße
      Bernd
      ........


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