Was haltet ihr von der Garantieverlängerung?

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • floflo schrieb:

      Gesetzlich geregelt ist dagegen die sog. Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung),

      Ups, da hab ich doch glatt den falschen Begriff gewählt ;)
      Es hat sich halt umgangssprachlich so eingebürgert:) . Danke für die Richtigstellung!

      Grüße
      Bernd
      ........


      "Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"

      Enzo Ferrari
    • floflo schrieb:

      Käfer62 schrieb:

      Diese "Werksgarantie" (bei Skoda sind's halt 2 Jahre) entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen Garantiezeit,

      Hier muss ich dich leider etwas korrigieren. Eine gesetzlich vorgeschriebene Garantiezeit gibt es nicht. Garantien sind immer freiwillige Leistung, die in der Regel der Hersteller eines Produkts, mitunter aber auch der Verkäufer gewährt und an die oft auch bestimmte Bedingungen geknüpft sind. Gesetzlich geregelt ist dagegen die sog. Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung), die bei Fahrzeugen eines gewerblichen Händlers 2 Jahre beträgt und immer den Verkäufer trifft.
      Andreas

      Ja, das ist vollkommen richtig.

      Und auch wiederum nicht entscheidend, denn:

      Alle Hersteller, die in Deutschland Autos verkaufen, haben ihre (freiwilligen) Garantieleistungen auf mindestens eben diesen 2-Jahres-Zeitraum der Pflicht-Sachmängelhaftung ausgedehnt.

      Somit sprechen wir hier völlig zu Recht von "Garantie" und nicht von Sachmängelhaftung, weil die Garantie, also die Neuwagengarantie bis mindestens 2 Jahre, viel umfänglicher und vollständiger alles regelt, das nicht auf "gebrauchsmäßigen natürlichen Verschleiß" zurückzuführen ist. Ohne Beweislastumkehr nach 6 Monaten.

      Zwar ist dieses Garantieversprechen der Hersteller freiwillig, jedoch Bestandteil des Kaufvertrages, die Hersteller können sich da nicht herauswinden.

      floflo schrieb:

      Diese kostenpflichtige Garantieverlängerung, die der Hersteller, der Verkäufer oder auch ein Dritter gewähren kann und meist über eine Versicherung abgedeckt wird, hat übrigens auch Vorteile. Der BGH unterscheidet zwischen kostenfreien und kostenpflichtigen Garantien. Bei den kostenpflichtigen Garantien ist es nicht zulässig sie an Bedingungen zu knüpfen, die den Garantienehmer unangemessen benachteiligen, wie z.B. eine Werkstattbindung.

      Wie sieht das denn bei der Sachmängelhaftung aus, die ja nach deinen Worten anstatt der freiwilligen 2-jährigen Garantie gilt? Gibt es dabei auch eine Werkstattbindung?
      Mir wäre es lieber, die Hersteller selbst würden ihre ganz normale freiwillige Neuwagengarantie erweitern, meinetwegen auch gegen Aufpreis, abgestimmt je nach Zeitdauer und/oder Kilometerlaufleistung, so dass ein jeder sich sein ganz persönliches Garantiepaket schnüren könnte, dafür würde ich sogar eine Werkstattbindung in Kauf nehmen, dafür jedoch von einer vollumfänglichen Garantie ohne Wenn und Aber profitieren und nicht nur ein paar wenige Teile des Antriebs und dann auch nur zum Teil nach Vorkasse erstattet zu bekommen wie das bei den Reparaturkostenversicherungen so üblich ist. Und zuvor muss dann immer noch die Kulanzfrage geklärt werden.

      Grüße
      Udo
    • udogigahertz schrieb:

      Gibt es dabei auch eine Werkstattbindung?


      Eine Werkstattbindung ist im Rahmen der Sachmängelhaftung nicht zulässig. Die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungen / Inspektionen müssen allerdings von einer Fachwerkstatt durchgeführt werden.

      Gruß Kajo
    • udogigahertz schrieb:

      Wie sieht das denn bei der Sachmängelhaftung aus, die ja nach deinen Worten anstatt der freiwilligen 2-jährigen Garantie gilt? Gibt es dabei auch eine Werkstattbindung?

      Ich habe nie geschrieben, dass die Sachmängelhaftung/Gewährleistung anstatt der freiwilligen 2-jährigen Garantie gilt. Noch einmal: Sachmängelhaftung/Gewährleistung und Garantie sind zwei unterschiedliche Rechtsinstitute, die nebeneinander stehen. Sie haben nicht nur verschiedene Anspruchsgegner sondern unterscheiden sich auch inhaltlich. Die Sachmängelhaftung greift nur bei Mängeln, die bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren. Die Garantie hingegen greift auch dann, wenn später etwas kaputt geht, was anfangs mangelfrei war. Während Garantien aber oft Ausschlüsse und Bedingungen enthalten, wie z.B. eine Werkstattbindung, ist die Sachmängelhaftung ohne wenn und aber und berechtigt sogar zur Rückgabe eines Fahrzeugs, wenn es dem Verkäufer nicht gelingt, den Mangel zu beseitigen. Im ersten halben Jahr ist die Sachmängelhaftung das stärkere Recht, weil in dieser Zeit der Verkäufer nachweisen muss, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war, was er meist nicht kann. Danach tritt eine Umkehr der Beweislast ein, was dazu führt, dass die sich gegen den Hersteller richtenden Garantieansprüche wertvoller sind. Nicht alle Hersteller bieten übrigens eine Herstellergarantie an. In Deutschland ist BMW/Mini der einzige Autohersteller, der keine Garantie anbietet sondern den Käufer auf die Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer verweist. In der Praxis wird dies aber wohl ähnlich gehandhabt, wie die Herstellergarantien bei anderen Herstellern.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      udogigahertz schrieb:

      Wie sieht das denn bei der Sachmängelhaftung aus, die ja nach deinen Worten anstatt der freiwilligen 2-jährigen Garantie gilt? Gibt es dabei auch eine Werkstattbindung?

      Ich habe nie geschrieben, dass die Sachmängelhaftung/Gewährleistung anstatt der freiwilligen 2-jährigen Garantie gilt.
      Andreas


      Ach nein?

      floflo schrieb:

      Im ersten halben Jahr ist die Sachmängelhaftung das stärkere Recht,................................


      Bin jetzt etwas verwirrt ................ "stärkeres Recht" heißt doch, dass dieses, da stärker, Vorrang hat?

      Was gilt denn jetzt? Sachmängelhaftung? Weil "stärkeres Recht"? Oder doch etwa die Garantie?

      Es gibt nämlich noch einen kleinen, aber feinen Unterschied zwischen Sachmängelhaftung und Garantie: Sachmängelhaftung kann ich als Kunde NUR gegenüber meinem Händler, von dem ich das Auto gekauft habe, geltend machen, NICHT jedoch beim Hersteller direkt.

      Garantie gilt hingegen meist europaweit, die kann ich bei JEDEM Händler/Markenwerkstatt geltend machen, die dann wiederum mit dem Hersteller abrechnen.

      floflo schrieb:

      In Deutschland ist BMW/Mini der einzige Autohersteller, der keine Garantie anbietet sondern den Käufer auf die Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer verweist.


      Ach so? Dann sind BMW-Käufer gezwungen, alle Mängel IMMER und NUR beim verkaufenden Händler zu reklamieren? Und wenn dieser Händler insolvent wird: Pech gehabt?

      Oder doch nicht?:

      floflo schrieb:

      In der Praxis wird dies aber wohl ähnlich gehandhabt, wie die Herstellergarantien bei anderen Herstellern.


      Ja, wie jetzt? Gibts doch "in der Praxis" die ganz normale Garantie bei BMW? Oder doch nicht? Oder wie?

      Grüße
      Udo
    • Udo,

      versuche doch einmal etwas zu verstehen und lies dir das durch:

      kanzlei-flick.de/garantie_gewaehrleistung_sachmangel.html

      "Gleich zu Anfang möchten wir mit einem nicht ausrottbaren Missverständnis aufräumen. Sachmängelhaftung ist nicht gleichzusetzen mit Garantie. Eine Garantie kann sehr viel weitergehender sein als die gesetzliche Sachmängelhaftung. Sie wird in der Regel vom Hersteller, nicht vom Händler gewährt und tritt neben die Sachmängelhaftung. Ein Autoverkäufer kann z.B. eine Garantie von 10 Jahren gegen Durchrostung geben, während er nach dem Gesetz nur 2 Jahre haften würde. Auch ist die Garantie oft dahingehend ausgestaltet, dass der Hersteller auf alle Teile seines Produktes haftet, unabhängig davon, ob der Grund für den Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war oder erst später bei ordentlichem Gebrauch entstanden ist (sog. Herstellergarantie). Eine Garantie wird in der Regel als Teil der Leistungsbeschreibung des Kaufgegenstandes angesehen. Der Garantiegeber kann daher die Bestimmungen für seine Garantie frei formulieren. Als Leistungsbeschreibung fällt diese dann auch nicht unter die AGB-Kontrolle des BGB. Der Garantiegeber darf nur nicht in die gesetzlich bestehenden Sachmängelrechte des Käufers eingreifen und muss die Garantiebedingungen leicht verständlich halten (Transparenzgebot). Es gilt der Grundsatz, wer mehr leistet, als nach dem Gesetz vorgeschrieben, darf auch bestimmen, wie diese Mehrleistung im Einzelnen aussieht. Sofern man sich also auf eine beim Kauf erhaltene Garantie beruft, muss man zuvor sehr genau die Garantiebestimmungen des Garantiegebers beachten. Manchmal empfiehlt es sich, nicht auf die Garantierechte gegenüber dem Hersteller zu bestehen, sondern sich an den Verkäufer mit dessen Sachmängelhaftung zu wenden. In der Regel hat man aber mit dem Hersteller den kompetenteren und finanzkräftigeren Partner, auch ist bei einer Garantie die Beweislage erheblich einfacher (s.u.)."

      Bei BMW gibt es keine Garantie, sondern eine Sachmängelhaftung mit Verzicht auf die Beweislastumkehr nach 6 Monaten. Dieses wird durch einen sogenannten Qualitätsbrief bescheinigt. Rechtlich ist der schwächer als eine Garantie. De iure ist eine Garantie rechtlich stärker als ein Qualitätsverprechen, de facto kann dieses genauso gut sein. Am stärksten ist aber die gesetzliche Sachmängelhaftung, weil sie ein EU-Gesetz ist.
      Nämen wir einmal an, ein Autohersteller würde insolvent, dann nützen dir weder Versprechungen noch Garantien aber du könntest immer noch gegen den Verkäufer Ansprüche geltend machen.

      bmw.de/dam/brandBM/marketDE/co…ownload.1373955254804.pdf

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von bigbenuwe ()

    • bigbenuwe schrieb:

      Udo,

      versuche doch einmal etwas zu verstehen und lies dir das durch:

      kanzlei-flick.de/garantie_gewaehrleistung_sachmangel.html



      Das alles ist mir ja sehr gut bekannt, danke aber für diese Richtigstellung auch im Namen all derer, die damit immer wieder Schwierigkeiten haben.

      Nicht bekannt war mir diese Sonderregelung von BMW:

      bigbenuwe schrieb:

      Bei BMW gibt es keine Garantie, sondern eine Sachmängelhaftung mit Verzicht auf die Beweislastumkehr nach 6 Monaten. Dieses wird durch einen sogenannten Qualitätsbrief bescheinigt. Rechtlich ist der schwächer als eine Garantie. De iure ist eine Garantie rechtlich stärker als ein Qualitätsverprechen, de facto kann dieses genauso gut sein. Am stärksten ist aber die gesetzliche Sachmängelhaftung, weil sie ein EU-Gesetz ist.
      Nämen wir einmal an, ein Autohersteller würde insolvent, dann nützen dir weder Versprechungen noch Garantien aber du könntest immer noch gegen den Verkäufer Ansprüche geltend machen.

      bmw.de/dam/brandBM/marketDE/co…ownload.1373955254804.pdf

      Also hat BMW hier eine "Lex-BMW" eingeführt? Eine Sonderregelung? Denn im Sinne des europäischen Gesetzgebers gilt die Sachmängelhaftung nämlich NUR für die Beziehung zwischen Händler und Kunde, NICHT jedoch für die Beziehung Hersteller und Kunde. Um jedoch dem BMW-Käufer die gleichen Rechte wie bei einer Garantie zu gewähren, hier insbesondere die Inanspruchnahme von Ansprüchen aus dieser erweiterten Sachmängelhaftung bei anderen Händlern/Markenwerkstätten von BMW, handhabt BMW das ebenso, wie eine zugesagte Garantie, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe?

      Für den Kunden ändert sich also nix, der hat, im umgangssprachlichen Sprachgebrauch, auch bei BMW eine 2-jährige "Garantie", dann ist Schluss mit lustig.

      Ich wünschte, "floflo" hätte das mal so beschrieben, anstatt so rumzuschwurbeln.

      Grüße
      Udo
    • udogigahertz schrieb:

      Ich wünschte, "floflo" hätte das mal so beschrieben, anstatt so rumzuschwurbeln.

      Es tut mir leid, dass meine Ausführungen für nicht nicht verständlich waren. Gleichzeitig danke ich bigbenuwe für den Link, der die Rechtslage richtig beschreibt. Auch seine Ausführungen zu der ausschließlichen Sachmängelhaftung bei BMW sind zutreffend. Das Verständnisproblem lag hier daran, dass du den Begriff "stärkeres Recht" mit einem Vorrang unter Ausschluss des anderen Rechts gleichgesetzt hast. Das habe ich aber nie so geschrieben sondern in meinem letzten Beitrag ausdrücklich klargestellt, dass die Sachmängelhaftung/Gewährleistung und Garantieansprüche nebeneinander stehen, d.h. der Fahrzeugkäufer letztlich die Wahl hat, welches Recht er geltend macht. Beide Rechte habe ihre Vor- und Nachteile. In der Praxis hat die Abgrenzung dann Bedeutung, wenn eine Mangelbeseitigung scheitert und der Käufer die Rückgängigmachung des Kaufes, d.h. Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung geltend macht. Das ist nach den Garantiebestimmungen nämlich in aller Regel nicht möglich. Bei BMW ist es so, dass auf den ersten Blick hier der Kunde eine schlechtere Rechtsposition hat, weil eben keine Garantie gewährt wird. Auf den zweiten Blick ist die Rechtsposition bei BMW jedoch eher besser, weil auf die Beweislastumkehr verzichtet wird und der Kunde zudem wie bei einer Herstellergarantie seine Ansprüche bei jedem Händler geltend machen kann. Auf diese Weise werden die Vorteile der Sachmängelhaftung mit denen einer (freiwilligen) Garantie kombiniert. BMW hat damit keine Lex BMW eingeführt sondern die gesetzliche Sachmängelhaftung erweitert. Das ist grundsätzlich statthaft. Nicht zulässig ist lediglich der umgekehrte Fall, dass die gesetzliche Sachmängelhaftung per vertraglicher Vereinbarung oder AGB beschränkt wird.

      Andreas
    • Dank der kontroversen Beiträge und im besonderen von dem letzten Beitrag von bigbenuwe wieder etwas dazu gelernt.

      Gruß Kajo
    • floflo schrieb:

      udogigahertz schrieb:

      Ich wünschte, "floflo" hätte das mal so beschrieben, anstatt so rumzuschwurbeln.

      Es tut mir leid, dass meine Ausführungen für nicht nicht verständlich waren.

      Andreas

      Das sind sie immer noch nicht.

      Du bist rein gar nicht auf den Umstand eingegangen, dass in Sachen BMW hier der Hersteller diese "erweiterte Sachmängelhaftung" nicht nur dergestalt erweitert hat, dass er auf die Beweislastumkehr nach 6 Monaten verzichtet UND alle seine Händler verpflichtet hat, hier die Ansprüche eines JEDEN Kunden zu bedienen, sondern, was noch viel gravierender ist, BMW hat die Sachmängelhaftung auf sich selbst bezogen, hat also seine Händler davon freigestellt, wenn ich das richtig interpretiere.

      DAS ist jedoch nach dem geltenden europäischen Recht NICHT möglich!

      Die Sachmängelhaftung ist IMMER nur eine Sache zwischen dem verkaufenden Händler UND dem Kunden, NIE jedoch zwischen Hersteller und Endkunde!

      Insofern muss man hier sehr wohl von einer "Lex BMW" sprechen. Es sei denn, die BMW-Endkunden machen ihre Kaufverträge direkt mit BMW, NICHT beim Händler.

      Eine, wie ich finde, rechtlich sehr wackelige Konstruktion Seitens BMW, denn diese "Lex-BMW" kann doch wohl kaum das europäische Recht aushebeln?

      Ein Endkunde hat doch IMMER diese Sachmängelhaftung als Grundanspruch, diese gilt jedoch NUR zwischen dem verkaufenden Händler und dem Kunden. Wenn ein Kunde also innerhalb der ersten 6 Monate ab Kauf einen bestimmten Mangel nicht abgestellt bekommt, dann kann er doch den Kaufvertrag nach europäischem Recht bei seinem Händler rückgängig machen? Dieses Recht kann doch BMW nicht aushebeln, in dem sie sagen: "Nö, das machen wir direkt, Kunde geh zur BMW-Werksniederlassung in Dingenskirchen."

      Grüße
      Udo
    • udogigahertz schrieb:

      Du bist rein gar nicht auf den Umstand eingegangen, dass in Sachen BMW hier der Hersteller diese "erweiterte Sachmängelhaftung" nicht nur dergestalt erweitert hat, dass er auf die Beweislastumkehr nach 6 Monaten verzichtet UND alle seine Händler verpflichtet hat, hier die Ansprüche eines JEDEN Kunden zu bedienen, sondern, was noch viel gravierender ist, BMW hat die Sachmängelhaftung auf sich selbst bezogen, hat also seine Händler davon freigestellt, wenn ich das richtig interpretiere.
      DAS ist jedoch nach dem geltenden europäischen Recht NICHT möglich!

      Ich habe das Gefühl, dass ich bei dir irgendwie gegen eine Wand renne. Bereits bigbenuwe hat dir in sehr verständlichen Worten erklärt, wie sich das mit der Sachmängelhaft bei BMW verhält. Ich habe dann ergänzt, dass es rechtlich nur verboten ist, die gesetzliche Sachmängelhaftung beim Neuwagenkauf einzuschränken, nicht aber sie zugunsten des Käufers zu erweitern. Nichts anderes ist hier geschehen. Die Sachmängelhaftung gegenüber dem Verkäufer bleibt natürlich uneingeschränkt bestehen. Darüber hinaus hat BMW als Fahrzeughersteller diese Sachmängelhaftung erweitert und damit Ansprüche unmittelbar gegen sich selbst begründet. Was soll daran unzulässig sein? Der Käufer kann im Schadenfall Sachmängelhaftungsansprüche gegenüber dem Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geltend machen, er kann Ansprüche aber auch über das gesamte Händlernetz gegenüber BMW geltend machen. BMW spricht hier nicht von Garantie sondern nur von Gewährleistung, im Ergebnis kommt es aber einem Garantieversprechen gleich, das einerseits weitergehend ist als die von anderen Herstellern gewährten Garantien, anderseits aber auch wieder enger, weil sich BMW einer Ersatzpflicht entziehen könnte, wenn es nachweist, dass das Fahrzeug mangelfrei übergeben wurde. In der praktischen Abwicklung wird es im Normalfall keinen Unterschied zwischen BMW-Kunden und den Kunden anderer Hersteller geben, die ausdrücklich eine Garantie auf ihr Fahrzeug anbieten. Insoweit ist diese Diskussion müßig.

      Andreas
    • @udogigahertz
      Das ist schon möglich, es wird dir ja das Recht dich an deinen Verkäufer zu wenden nicht verwehrt, sondern die Sachmängelhaftung wird erweitert und das ist sehr wohl erlaubt.
      Die Sachmängelhaftung darf nur gegenüber der gesetzlichen Sachmängelhaftung nicht eingeschränkt werden.
      Das ein Verkäufer mit dem Hersteller entsprechende Vereinbarungen trifft ist wohl Markt üblich.

      Was sollte wohl ein MediaMarkt tun, wenn der Käufer die Produkte beanstandet? Alleine reparieren oder wandeln? Wohl kaum. Der Verkäufer kann das Vorgehen mit dem Hersteller regeln.

      Ich kenn das Vorgehen auch aus anderen Bereichen, hier z.B. Garmin Navigationsgeräte, Garmin gibt eine Garantie auf seine Geräte.
      Da hast du dann die Wahl, ob du das Gerät an deinen Händler zurück gibst oder an Garmin direkt per RMA schickst.
      Der Händler wird im Fehlerfall auch das gleiche tun, nämlich das Gerät zum Hersteller einschicken.
      Also verlierst du damit nur Zeit. Dein Recht wird dadurch nicht eingeschränkt nur erweitert.

      static.garmincdn.com/pumac/ISPI_Rec_ML.pdf

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