Was haltet ihr von der Garantieverlängerung?

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • floflo schrieb:

      udogigahertz schrieb:

      Du bist rein gar nicht auf den Umstand eingegangen, dass in Sachen BMW hier der Hersteller diese "erweiterte Sachmängelhaftung" nicht nur dergestalt erweitert hat, dass er auf die Beweislastumkehr nach 6 Monaten verzichtet UND alle seine Händler verpflichtet hat, hier die Ansprüche eines JEDEN Kunden zu bedienen, sondern, was noch viel gravierender ist, BMW hat die Sachmängelhaftung auf sich selbst bezogen, hat also seine Händler davon freigestellt, wenn ich das richtig interpretiere.
      DAS ist jedoch nach dem geltenden europäischen Recht NICHT möglich!

      Ich habe das Gefühl, dass ich bei dir irgendwie gegen eine Wand renne. Bereits bigbenuwe hat dir in sehr verständlichen Worten erklärt, wie sich das mit der Sachmängelhaft bei BMW verhält. Ich habe dann ergänzt, dass es rechtlich nur verboten ist, die gesetzliche Sachmängelhaftung beim Neuwagenkauf einzuschränken, nicht aber sie zugunsten des Käufers zu erweitern. Nichts anderes ist hier geschehen. Die Sachmängelhaftung gegenüber dem Verkäufer bleibt natürlich uneingeschränkt bestehen. Darüber hinaus hat BMW als Fahrzeughersteller diese Sachmängelhaftung erweitert und damit Ansprüche unmittelbar gegen sich selbst begründet. Was soll daran unzulässig sein? Der Käufer kann im Schadenfall Sachmängelhaftungsansprüche gegenüber dem Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geltend machen, er kann Ansprüche aber auch über das gesamte Händlernetz gegenüber BMW geltend machen. BMW spricht hier nicht von Garantie sondern nur von Gewährleistung, im Ergebnis kommt es aber einem Garantieversprechen gleich, das einerseits weitergehend ist als die von anderen Herstellern gewährten Garantien, anderseits aber auch wieder enger, weil sich BMW einer Ersatzpflicht entziehen könnte, wenn es nachweist, dass das Fahrzeug mangelfrei übergeben wurde. In der praktischen Abwicklung wird es im Normalfall keinen Unterschied zwischen BMW-Kunden und den Kunden anderer Hersteller geben, die ausdrücklich eine Garantie auf ihr Fahrzeug anbieten. Insoweit ist diese Diskussion müßig.

      Andreas

      Wenn diese Diskussion müßig ist, warum hast du sie dann vom Zaum gebrochen?

      Nach deinen jetzigen Ausführungen bietet auch BMW, wie alle anderen Hersteller, eine 2-jährige Garantie, benennt sie nur anders.

      Die gesetzlich bestimmte Sachmängelhaftung kann eine Firma wie BMW nicht ändern, auch nicht zu Gunsten der Kunden, der Gesetzgeber sitzt nicht in München, sondern in Berlin und Brüssel bzw. Straßburg. Insofern KANN BMW die gesetzlich bestimmte Sachmängelhaftung gar nicht verändern!

      Die wären ja auch schön blöd, denn bei Sachmängelhaftung besteht ja gar keine Markenwerkstattbindung, sondern nur Meisterwerkstattbindung. Ich glaube nicht, dass man mit seinem neuen BMW zu einer freien Werkstatt gehen kann und dennoch die "BMW-Sachmängelhaftung" unangetastet bestehen bleibt. BMW dürfte so einem Besitzer was husten.

      Fazit: Auch BMW bietet eine ganz normale 2-jährige Garantie, wie alle anderen auch. Sie benennen das nur anders.

      Grüße
      Udo
    • autoservicepraxis.de/fm/3478/Leistungen bei Garantie_akt.pdf

      Hier noch ein nicht mehr ganz aktueller Vergleich der Hersteller, ein aktuellerer steht mir im Moment nicht zur Verfügung.

      Übrigens eine BMW-Vertragswerkstattbindung fordert BMW nicht. Das ist ein Vorteil der gesetzlichen Sachmängelhaftung, die BMW ja nur erweitert.
      Das dürfte BMW in dem Fall gar nicht, das ist ein Unterschied zur freiwilligen Garantie, s.u.
      Trotzdem scheinen die Firmen darauf zu verzichten, weil man sich nicht mit der EU anlegen will.
      Allerdings mit der Einschränkung, dass die Fremdwartung nicht zu dem Problem geführt haben darf. Das könnte dann wieder spannend werden.

      "Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Garantie-/Gewährleistungs- Regelungen
      auch bei „Fremdwartung“ voll umfänglich erhalten bleiben?
      Die Service- und Wartungsarbeiten des Fremdbetriebs dürfen nicht ursächlich für einen geltend
      gemachten technischen Mangel sein.
      Wie müssen nicht zu Ihrem Servicenetz gehörende Betriebe ausgeführte Servicearbeiten
      konkret dokumentieren?
      Servicearbeiten werden im Serviceheft und mittels des Wartungsplans dokumentiert."

      dasautoblog.com/2007/12/12/aut…werkstattbindung-koppeln/

      freiwillige Garantie Werkstattbindung wäre erlaubt.

      wiwo.de/finanzen/steuern-recht…agengarantie/8852036.html

      kostenpflichtige Garantie Werkstattbindung nicht erlaubt.

      auto-motor-und-sport.de/news/n…s-garantiert-1960825.html
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