...wenn sich kein berechtigtes Interesse an der Aufnahme nachweisen lässt,...
Was ist den ein berechtigtes Interesse? Ich möchte Urlaubsfahrten aufnehmen, um die Filme für ein Urlaubsvideo zusammenzuschneiden. Reicht das?
Das BDSchG gilt ja auch abseits der StVO. Darf ich z. B. beim Yetitreffen im Offroadpark die Kamera mitlaufen lassen?
Ich gehe vorerst davon aus, dass beides erlaubt ist. Besonders in Offroadparks ist jedes zweite Auto und jeder Fussgänger mit Kameras ausgerüstet. Da muss sich jeder bewust sein, dass er gefilmt werden kann. Irgendwo habe ich auch schon mal unterschrieben, dass der Betreiber mich fotografieren darf.
Das mit dem "berechtigten Interesse" geht meistens in die Hose wenn Du privat oder als Hobby etwas machst und so deklarierst. Erst wenn Du es gewerblich zu Deinem Lebensunterhalt brauchst und dabei natürlich alle Auflagen, Scheine, Releases und kostenpflichtige Genehmigungen vorlegen kannst, wird es meistens akzeptiert.
Grüße - Bernhard
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Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
Das mit dem "berechtigten Interesse" geht meistens in die Hose wenn Du privat oder als Hobby etwas machst und so deklarierst. Erst wenn Du es gewerblich zu Deinem Lebensunterhalt brauchst und dabei natürlich alle Auflagen, Scheine, Releases und kostenpflichtige Genehmigungen vorlegen kannst, wird es meistens akzeptiert.
Grüße - Bernhard
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Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
Natürlich darfst Du das. Wenn Du vom öffentlichen Gelände aus filmst und so lange wie die Filmdatei auf Deiner Festplatte verbleibt. Aber wehe Du stellst es ohne ausdrücklichen Personengenehmigungen anderen zur Verfügung, ins Netz oder möchtest damit sogar privat Geld machen...
Eine Verwendung als Beweismittel stellt eine rechtlich ähnlich verzwickte Situation dar. Da kann Andreas sicher mehr dazu sagen. Es ist wie mit vielen anderen Sachen auch: Du darfst sie besitzen aber nicht außerhalb des eigenen Grundstücks ohne spezielle Genehmigung verwenden oder führen.
Die größte "Gefahr" der Crashcams sehe ich persönlich übrigens nicht in der gerichtlichen Verwendung, sondern bei dem völlig überlegungslosen ins-Netz-stellen wie es schon zurhauf zu beobachten ist - und das nicht nur in Russland.
Denn wer möchte schon als Unfallgegner in der Öffentlichkeit diffamiert oder belächelt werden. Es verhält sich damit ähnlich wie ein "Prangerportal".
Völlig daneben finde ich Filme von irgendwelchen Gehirnkranken die im Netz Crashs zeigen, bei denen Personen beteiligt sind oder zu Schaden kommen.
Nicht ohne Grund zeichnen die Blackboxen der Flugzeuge keine Bilder auf. Ich möchte mir nicht vorstellen zu müssen, dass irgendwo Dateien existieren, die alle im Verkehr sterbenden Menschen zeigen - denn da würden viele skrupellose Medienfanatiker die womöglich auch noch profitorientiert ausschlachten wollen - ohne Rücksicht auf Menschenwürde und Pietät...
Grüße - Bernhard
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Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von BernhardJ ()
Natürlich darfst Du das. Wenn Du vom öffentlichen Gelände aus filmst und so lange wie die Filmdatei auf Deiner Festplatte verbleibt. Aber wehe Du stellst es ohne ausdrücklichen Personengenehmigungen anderen zur Verfügung, ins Netz oder möchtest damit sogar privat Geld machen...
Eine Verwendung als Beweismittel stellt eine rechtlich ähnlich verzwickte Situation dar. Da kann Andreas sicher mehr dazu sagen. Es ist wie mit vielen anderen Sachen auch: Du darfst sie besitzen aber nicht außerhalb des eigenen Grundstücks ohne spezielle Genehmigung verwenden oder führen.
Die größte "Gefahr" der Crashcams sehe ich persönlich übrigens nicht in der gerichtlichen Verwendung, sondern bei dem völlig überlegungslosen ins-Netz-stellen wie es schon zurhauf zu beobachten ist - und das nicht nur in Russland.
Denn wer möchte schon als Unfallgegner in der Öffentlichkeit diffamiert oder belächelt werden. Es verhält sich damit ähnlich wie ein "Prangerportal".
Völlig daneben finde ich Filme von irgendwelchen Gehirnkranken die im Netz Crashs zeigen, bei denen Personen beteiligt sind oder zu Schaden kommen.
Nicht ohne Grund zeichnen die Blackboxen der Flugzeuge keine Bilder auf. Ich möchte mir nicht vorstellen zu müssen, dass irgendwo Dateien existieren, die alle im Verkehr sterbenden Menschen zeigen - denn da würden viele skrupellose Medienfanatiker die womöglich auch noch profitorientiert ausschlachten wollen - ohne Rücksicht auf Menschenwürde und Pietät...
Grüße - Bernhard
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Was ist den ein berechtigtes Interesse? Ich möchte Urlaubsfahrten aufnehmen, um die Filme für ein Urlaubsvideo zusammenzuschneiden. Reicht das?
Urlaubsfahrten zu filmen stellt kein berechtigtes Interesse dar. Auch eine berufliche Nutzung stellt nicht zwingend ein berechtigtes Interesse dar. Es geht vornehmlich um die Frage, ob die Nutzung solcher Kameras zum Zwecke der Beweissicherung im Falle eines Unfalls als berechtigtes Interesse anzusehen ist. Die Datenschützer verneinen das und ich sehe das auch sehr kritisch. Ein Gerichtsurteil hierzu gibt es noch nicht. Es bleibt also abzuwarten, ob sich die Gerichte den Datenschützern anschließen werden.
Natürlich darfst Du das. Wenn Du vom öffentlichen Gelände aus filmst und so lange wie die Filmdatei auf Deiner Festplatte verbleibt.
Das ist nur dann so, wenn es sich um temporäre Aufnahmen mit einer nicht fest montierten Kamera handelt. Ständig aufnehmende, fest montierte Kameras sind nur dann zulässig, wenn damit ausschließlich Panoramaaufnahmen gemacht werden, die keine Identifizierbarkeit von Personen zulassen. Ich habe zu dieser Problematik in nachfolgend verlinktem Thread
Was ist den ein berechtigtes Interesse? Ich möchte Urlaubsfahrten aufnehmen, um die Filme für ein Urlaubsvideo zusammenzuschneiden. Reicht das?
Urlaubsfahrten zu filmen stellt kein berechtigtes Interesse dar. Auch eine berufliche Nutzung stellt nicht zwingend ein berechtigtes Interesse dar. Es geht vornehmlich um die Frage, ob die Nutzung solcher Kameras zum Zwecke der Beweissicherung im Falle eines Unfalls als berechtigtes Interesse anzusehen ist. Die Datenschützer verneinen das und ich sehe das auch sehr kritisch. Ein Gerichtsurteil hierzu gibt es noch nicht. Es bleibt also abzuwarten, ob sich die Gerichte den Datenschützern anschließen werden.
Natürlich darfst Du das. Wenn Du vom öffentlichen Gelände aus filmst und so lange wie die Filmdatei auf Deiner Festplatte verbleibt.
Das ist nur dann so, wenn es sich um temporäre Aufnahmen mit einer nicht fest montierten Kamera handelt. Ständig aufnehmende, fest montierte Kameras sind nur dann zulässig, wenn damit ausschließlich Panoramaaufnahmen gemacht werden, die keine Identifizierbarkeit von Personen zulassen. Ich habe zu dieser Problematik in nachfolgend verlinktem Thread
Andreas, meine Aussage bezog sich auf den Amateurfilmer-Schwenk von Handtuch über die Strandpromenade, nicht auf die Aufnahmen einer Dashcam. Da sehen die Interessenlagen auch entsprechend anders aus. Es ist ja auch ein gewisser Unterschied zwischen Hobbyfilmen und ständig aufzeichnenden Unfallkameras und es ist auch für mich nicht einfach alle Differenzen zu erfassen.
Grüße - Bernhard
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Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
Andreas, meine Aussage bezog sich auf den Amateurfilmer-Schwenk von Handtuch über die Strandpromenade, nicht auf die Aufnahmen einer Dashcam. Da sehen die Interessenlagen auch entsprechend anders aus. Es ist ja auch ein gewisser Unterschied zwischen Hobbyfilmen und ständig aufzeichnenden Unfallkameras und es ist auch für mich nicht einfach alle Differenzen zu erfassen.
Grüße - Bernhard
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Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat heute die seit längerem erwartete Entscheidung zur Zulässigkeit der Benutzung von Dashcams in Kraftfahrzeugen getroffen und sie offenbar als nicht vereinbar mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen angesehen.
Damit hat sich erstmals in Deutschland ein Gericht zur Zulässigkeit von Dashcams geäußert. Sobald das Urteil oder eine offizielle Stellungnahme des Gerichts vorliegt, werde ich es hier einstellen oder verlinken. Auch wenn diese Entscheidung noch nicht abschließend sein dürfte, so ist sie für mich alles andere als überraschend und bei der gegebenen Gesetzlage konsequent.