Bestellung im Oktober 2016 und Lieferung im Dezember 2016

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    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Bestellung im Oktober 2016 und Lieferung im Dezember 2016

      Mal eine Frage zur folgenden Situation: Ich hatte meinen Yeti im Oktober bestellt, obwohl ich ihn erst im April 2017 haben wollte. Damals wurde aber überall über Lieferzeiten von einem halben Jahr berichtet. Ich habe dem Händler auch extra schriftlich mitgeteilt, dass ich das Auto frühestens im März übernehmen würde. Und nun war das Auto doch tatsächlich schon im Dezember geliefert worden, aber ich werde es erst jetzt anmelden. Nun ist das Auto also schon fast ein halbes Jahr alt und die Erstzulassung war schon im Dezember 16 (Reimport). Ich vermute mal, dass ich dadurch bestimmt schon einen Wertverlust von 1000 € habe, oder wie seht ihr das? Ist das eigentlich rechtens von Seiten des Händlers? Der Händler argumentiert natürlich damit, dass er mit der kurzen Lieferzeit auch nicht rechnen konnte. Er hatte eigentlich mit Februar/März gerechnet, was ja o.K. gewesen wäre.
    • Zunächst einmal würde ich prüfen ob es sich um ein Fahrzeug aus dem Modelljahr 2016 oder 2017 handelt.

      Bei einem Fahrzeug Modelljahr 2017 sehe ich kein Problem bei Lieferung an den Händler im Dezember und Zulassung zum jetzigen Zeitpunkt.

      Beim Wiederverkauf ist die Erstzulassung interessant.
    • Hallo Kajo, es handelt sich schon um das Modelljahr 2017, das ist nicht das Problem. Aber wie Du schon sagst, die Erstzulassung war im Dezember 2016. Somit bin ich quasi Zweitbesitzer nach einem halben Jahr und das führt meines Erachtens zu einem starken Wertverlust.
    • Franziskus schrieb:

      Somit bin ich quasi Zweitbesitzer
      Hallöchen Franziskus,
      warum Zweitbesitzer??? Wenn Du einen Neuwagen kaufst und erst in 5 Jahren zuläßt, bist immernoch der Erstbesitzer. Das Datum der Zulassung spielt bei Erst/Zweitbesitzer keine Rolle. Hast Du einen Wagen mit Tageszulassung gekauft, ist es ein Gebrauchtwagen und Du bist der Zweitbesitzer, unabhängig, wann Du den Wagen auf Deinen Namen zuläßt.
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • Beim späteren Verkauf muss man dann auf "Tageszulassung" hinweisen. Aber auch bei RE-Importen gibt es Neuwagen. Von daher unbedingt noch einmal den Kaufvertrag prüfen, ob tatsächlich ein Fahrzeug mit Tageszulassung gekauft wurde.

      Mein YETI, im Dezember 2016 gekauft und auf mich zugelassen, war auch eine "Tageszulassung aus Oktober 2016. Bei einem Neuwagen hätte ich mit der Zulassung bis Januar 2017 gewartet. Da er aber bereits im Oktober 2016 zugelassen wurde, war dann die "Wiederzulassung" noch im alten Jahr kein Problem.

      Der Wertverlust rechnet sich nach der ersten Zulassung und auch die Laufzeit der Gewährleistung.
    • .....Du hast ja bestimmt ...

      @Franziskus
      ........ vorher den Preisvorteil eines EU Fahrzeuges MIT Tageszulassung im Gegensatz zu NEUWAGEN UND
      :F: DE Fahrzeug durchgerechnet.
      Den finanziellen Vorteil erkaufst Du Dir mit ein paar "Kröten" die Du dafür schlucken musst.
      Jeder wägt für sich ab , ob ihm das eine oder das andere wichtiger ist.

      Geringerer Wiederverkaufswert beim EU Kfz.- Verlust an Garantiezeit- kein Neuwagen ( Erstbesitzer) - fehlende Ausstattung (wie z.B. DAB-Radio - keine Parkpiepser vorne - elektr. Scheiben hinten, einfachere Entertainmentversion,fehlendes Bluetooth usw. ) stehen in Relation zum " günstigen"Kaufpreis.
      Das muss man wissen.. Sei versichert - der Händler legt nicht drauf.
      :nana:

      Mein Ding ist das nicht - meine Freude am Yeti will ich voll und ohne Einschränkung/ Kompromiss genießen.
      Ganz bestimmt wenn ich einen konfiguriert bestelle.

      Mein Joy - siehe Profil - war ganz genauso wie ich ihn wollte und bestellt hatte.
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      Wurde er mir übergeben.
      Das war im Dezember 2015 preislich Standard bei :F:
      War es das mir wert - :Top:
      Reflektiere Deine Preisersparniss und setze das in die Relation mit den für Dich weniger netten Details -

      und lass Dir die Freude am Schneetier nicht trüben! :HG:

      Möge das DAUERGRINSEN :) :) :) bald mit Dir sein.
      Grüße Michael


      "Gib dem Menschen einen Hund, und seine Seele wird gesund." (Hildegard von Bingen)
    • Franziskus schrieb:

      Aber wie Du schon sagst, die Erstzulassung war im Dezember 2016. Somit bin ich quasi Zweitbesitzer nach einem halben Jahr
      Lisaknurrig hat die Vor- und Nachteile des Imports aus einem Dritt-EU-Land wunderbar dargestellt. Ergänzen möchte ich noch, dass du zum Trost gute Chancen hast, über 100 Jahre alt zu werden, jedenfalls wenn die Jahre wie bei dir jetzt nur noch aus 8 Monaten bestehen. ;)

      Andreas
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