Trinken am Steuer wird abgelöst

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • CEHorst schrieb:

      Dann machst Du was falsch! Flasche in die Linke Hand, Schalten mit Rechts, Lenken mit die Kniee!

      Ihr habt Probleme....

      Es gibt elegante Lösungen und für die Sicherheit wird auch noch was getan! :thumbup:

      Beide Hände am Steuer, trotzdem besoffen.
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • fürs trinken am Steuer Becherhalter und länger partystrohhalme :P wäre noch eine Idee.

      das schlimmste was ich gesehen hab war wie ich Richtung Frankfurt a M. gefahren bin (Autobahn nur 2 Spurig) und eine junge Mutter mit Baby im Auto hat die ganze Zeit am Schmartfon herumgetan gute 50-70 km.
    • minoschdog schrieb:

      Widerspricht sich das nicht selbst?
      Nö!
      Ein Beispiel:
      Du lässt dich bis auf 3 Pomille richtig volllaufen, gehst zu deinem Nachbarn und schägst ihn so zusammen, dass seine Nase im Krankenhaus gerichtet werden muss.
      Für die Körperverletzung (KV) kannst du nicht bestraft werden weil du "nicht Herr deiner Sinne" warst und somit schuldunfähig.
      Das ist rechtlich so nicht hinnehmbar, also hat man schon 1933 den vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrausch in's Gesetzbuch aufgenommen.
      Dann wirst du für den Vollrausch bestraft, maximal so hoch wie für die eigentlich begangene KV.
      Ansonsten würdest du ja kein Unrecht begehen, müsstest nur voll genug sein ;)
      Juristen können das viel besser erklären, was aber nicht unbedingt heißt, dass es auch jeder versteht :D
      ;sorry; Andreas ^^


      Grüße
      Bernd
      ........


      "Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"

      Enzo Ferrari
    • Käfer62 schrieb:

      Du lässt dich bis auf 3 Pomille richtig volllaufen, gehst zu deinem Nachbarn und schägst ihn so zusammen, dass seine Nase im Krankenhaus gerichtet werden muss.

      Verdammt gute Idee.... ;)

      Und wenn der Nachbar mich sogar noch zum trinken vergewohltäticht hat bekomme ich obendrauf noch eine Belobigung?

      Das merk' ich mir. :thumbup:
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • minoschdog schrieb:

      Widerspricht sich das nicht selbst?
      Nein, der § 323a StGB ist ein Auffangtatbestand, der dann greift, wenn eine tatbestandlich strafbare Handlung wegen rauschbedingter Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann. Da eine solche Regelung wegen des Grundsatzes "keine Strafe ohne Schuld" problematisch ist, verlangt § 323a StGB, dass der Täter sich vorsätzlich oder zumindest fahrlässig in einen Vollrausch versetzt hat, um bei einer Straftat straffrei auszugehen. Strafbar ist danach nicht die eigentliche Straftat sondern das sich in einen Rausch versetzen. Wer also z.B. auf einem Weinfest einen gewaltig über den Durst getrunken hat und dann im Zustand des Vollrauschs eine Straftat begeht, wird nur dann nach § 323a bestraft, wenn ihm zumindest Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn der Täter weiß, dass er im Zustand des Vollrauschs zur Begehung von Straftaten neigt.

      Andreas
    • minoschdog schrieb:

      bekomme ich obendrauf noch eine Belobigung?
      Na klar, ihr beide bekommt jeweils ein Einzelzimmer mit Ausblick ^^
      (Du kannst Nachbarn haben... =O )
      Wir sollten das Saufgelage abbrechen und zum Thema zurück kommen :whistling:


      Grüße
      Bernd
      ........


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      Enzo Ferrari
    • Käfer62 schrieb:

      (Du kannst Nachbarn haben... =O )
      Den Ausblick habe ich jetzt schon, mein Zimmer geht "hinten raus", die Eigentumsumwandler sollen ja so wenig wie möglich Chancen haben, nicht wahr. ^^

      floflo schrieb:

      Nein, der § 323a StGB ist ein Auffangtatbestand
      Bisher kannte ich nur den Anfangstatbestand =O .... wenn der Nachbar mich doch zu Apfelsaft genötigt hat und ich erst später merke, dass es Calvados war....dann darf ich ihm doch straffrei die Nase polieren, oder etwa nicht? :D
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • Wenn du erst bei 3 Promille den Unterschied zwischen Apfelsaft und Calvados merkst, hast du eine amtlich beglaubigte Vollmeise und darfst deinen Dirty Harry nicht mehr fahren, auch nüchtern nicht! :D :wech:


      Grüße
      Bernd
      ........


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