fürs trinken am Steuer Becherhalter und länger partystrohhalme wäre noch eine Idee.
das schlimmste was ich gesehen hab war wie ich Richtung Frankfurt a M. gefahren bin (Autobahn nur 2 Spurig) und eine junge Mutter mit Baby im Auto hat die ganze Zeit am Schmartfon herumgetan gute 50-70 km.
"Demnach macht sich strafbar, wer sich in einen Rausch versetzt, in diesem Zustand eine Straftat begeht, deswegen aber nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig ist."
Egal, hau wech die Schei***
ciao Pit
after all is said and done there's a lot more said than done....
Nö!
Ein Beispiel:
Du lässt dich bis auf 3 Pomille richtig volllaufen, gehst zu deinem Nachbarn und schägst ihn so zusammen, dass seine Nase im Krankenhaus gerichtet werden muss.
Für die Körperverletzung (KV) kannst du nicht bestraft werden weil du "nicht Herr deiner Sinne" warst und somit schuldunfähig.
Das ist rechtlich so nicht hinnehmbar, also hat man schon 1933 den vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrausch in's Gesetzbuch aufgenommen.
Dann wirst du für den Vollrausch bestraft, maximal so hoch wie für die eigentlich begangene KV.
Ansonsten würdest du ja kein Unrecht begehen, müsstest nur voll genug sein
Juristen können das viel besser erklären, was aber nicht unbedingt heißt, dass es auch jeder versteht
Andreas
Grüße
Bernd
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"Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"
Du lässt dich bis auf 3 Pomille richtig volllaufen, gehst zu deinem Nachbarn und schägst ihn so zusammen, dass seine Nase im Krankenhaus gerichtet werden muss.
Verdammt gute Idee....
Und wenn der Nachbar mich sogar noch zum trinken vergewohltäticht hat bekomme ich obendrauf noch eine Belobigung?
Das merk' ich mir.
ciao Pit
after all is said and done there's a lot more said than done....
Nein, der § 323a StGB ist ein Auffangtatbestand, der dann greift, wenn eine tatbestandlich strafbare Handlung wegen rauschbedingter Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann. Da eine solche Regelung wegen des Grundsatzes "keine Strafe ohne Schuld" problematisch ist, verlangt § 323a StGB, dass der Täter sich vorsätzlich oder zumindest fahrlässig in einen Vollrausch versetzt hat, um bei einer Straftat straffrei auszugehen. Strafbar ist danach nicht die eigentliche Straftat sondern das sich in einen Rausch versetzen. Wer also z.B. auf einem Weinfest einen gewaltig über den Durst getrunken hat und dann im Zustand des Vollrauschs eine Straftat begeht, wird nur dann nach § 323a bestraft, wenn ihm zumindest Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn der Täter weiß, dass er im Zustand des Vollrauschs zur Begehung von Straftaten neigt.
Na klar, ihr beide bekommt jeweils ein Einzelzimmer mit Ausblick
(Du kannst Nachbarn haben... )
Wir sollten das Saufgelage abbrechen und zum Thema zurück kommen
Grüße
Bernd
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"Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"
Bisher kannte ich nur den Anfangstatbestand .... wenn der Nachbar mich doch zu Apfelsaft genötigt hat und ich erst später merke, dass es Calvados war....dann darf ich ihm doch straffrei die Nase polieren, oder etwa nicht?
ciao Pit
after all is said and done there's a lot more said than done....
Wenn du erst bei 3 Promille den Unterschied zwischen Apfelsaft und Calvados merkst, hast du eine amtlich beglaubigte Vollmeise und darfst deinen Dirty Harry nicht mehr fahren, auch nüchtern nicht!
Grüße
Bernd
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"Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"