Vertragsstrafe bei Widerruf einer Bestellung

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Vielen Dank für diese umfangreiche Darstellung. :thumbsup:
      Da ich keinerlei Klauseln oder Absprachen, weder in der Widerrufsbelehrung noch den AGB habe, sehe ich dem weiteren Prozedere gelassen entgegen.
      Ich werde weiter berichten.

      Gruß Volkmar
      Nur Fliegen ist schöner :D
    • interessante Neuigkeiten

      Zu der von mir widerrufenen Bestellung gibt es interessante Neuigkeiten.
      Da man auf meinen Widerruf mit der Zustellung einer schriftlichen Auftragsbestellung (überbracht nach 14 Tagen in der Nacht per Boten) reagiert hat,
      habe ich einen RA eingeschaltet. Nach dessen Auffassung hat weder die Widerrufsbelehrung noch die AGB die mir übersand wurden vor Gericht Bestand.
      Im Prinzip habe ich keine Chance aus dem Verfahren unbeschadet heraus zukommen.
      ABER ich habe wahrscheinlich großes Glück gehabt den richtigen RA ausgewählt zu haben, denn er fand sofort die Schwachstelle des Vertrages.
      Und da darüber hinaus die schriftliche Bestellung per Mail übersand wurde und auch die Rückübersendung mit meiner Unterschrift per Mail mit Empfangsbestätigung
      stattfand. Auch für diesen Fall gilt dann das Fernabsatzgesetz (Fernkommunikationsmittel, wie E-Mail) und da mein Wideruf fristgerecht erfolgte, mit Datum und Quttierung, ist demzufolge auch die Bestellung anfechtbar und hat gute Aussicht auf Erfolg.
      Ganz wichtig war die Aussage, daß es nicht reicht die Mail auf dem eigenen Computer zu haben (sie könnte ja dort manipuliert sein), sondern unbedingt auf dem Server des Providers,
      der vor Gericht vom Richter eingesehen werden kann.
      Und da hatte ich nochmal Glück, denn morgen wäre sie vom Server gelöscht worden (Mails nach 14 Tagen löschen war eingestellt).
      Nun liegt sie im Archiv und noch bei einem anderen Provider. :P
      Heute Nacht werde ich wohl mal wieder richtig durchschlafen können, obwohl es vielleicht trotzdem nochmal spannend werden kann.

      Gruß Volkmar
      Nur Fliegen ist schöner :D
    • YETI_in_red schrieb:

      Zitat von freudnick: „habe ich einen RA eingeschaltet. Nach dessen Auffassung hat weder die Widerrufsbelehrung noch die AGB die mir übersand wurden vor Gericht Bestand.“
      Hat er dir erklärt wieso die dir übergeben Widerrufserklärung - unwirksam ist?

      freudnick hat geschrieben, dass der Vertragsabschluss hier per E-Mail zustande kam. In diesem Fall findet nicht nur das Fernabsatzgesetz Anwendung sondern die dann gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung sowie die AGB müssen dem Besteller vorher vorgelegen haben. Es reicht nicht aus, dass der Verkäufer ihm diese erst mit der Auftragsbestätigung zusendet. Wenn der Anwalt erklärt hat, dass Widerrufsbelehrung und AGB vor Gericht keinen Bestand haben würden, so wird der Händler diese Unterlagen hier freudnick vermutlich nicht vorab zur Kenntnis gebracht haben. Im Ergebnis ist das aber auch unerheblich, weil freudnick ja fristgerecht den Widerruf erklärt hat und dies auch nachweisen kann und hier aufgrund der unstreitigen Kaufabwicklung per E-Mail das Fernabsatzgesetz zur Anwendung kommt.

      Andreas
    • Um das nochmal zu konkretisieren, mir wurde schon die Widerrufsbelehrung und die AGB per Mail übersandt, aber wie Andreas schon schrieb, spielt das keine Rolle.
      Der RA hat generell festgestellt, daß die Widerrufsbelehrung samt AGB vor Gericht vom Verkäufer als nicht übergeben oder als selbst erstellt bzw. manipuliert dargestellt werden kann.
      In diesem Fall hat man dann schon schlechte Karten, es sei man kann vor Gericht schlüssig beweisen, daß man die Unterlagen erhalten hat, aber wer ist dann dazu schon in der Lage.
      Bei mir stellt sich durch den Mailverkehr diese Problematik nicht, allerdings ist es daher wichtig diesen unbedingt so zu sichern, daß er vom Gericht anerkannt wird.
      Denn auch hier kann vom Verkäufer dieser Mailverkehr als nicht stattgefunden oder manipuliert dargestellt werden.
      Auch wenn man durch Widerufsbelehrung und AGB denkt man ist dadurch sicher, kann das beim Gerichtverfahren völlig anders aussehen.
      Gruß Volkmar
      Nur Fliegen ist schöner :D
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